Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der aktuell geltenden Vorgaben zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Für weitere Informationen rund um dieses Thema wenden Sie sich bitte an die Kassenärztliche Bundesvereinigung.
- Nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ist der elektronische Versand der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) seit dem 01.10.2021 für alle Ärztinnen und Ärzte verpflichtend.
- Die eAU löst das Muster 1 ab, womit der „gelbe Schein“ jetzt auf normalem weißen Papier gedruckt wird.
- Für Praxen, denen die notwendige Technik für die eAU noch nicht zur Verfügung steht, gilt eine Übergangsfrist bis 30.06.2022. In diesem Fall werden AU-Bescheinigungen anhand der neuen Formate in der Praxissoftware in Papierform ausgestellt. Sofern die Praxissoftware noch keine neuen Formatvorlagen bereitstellt, kann die Arbeitsunfähigkeit vorübergehend formlos bescheinigt und dazu das bisherige Muster 1 verwendet werden. (Diese Formatvorlagen sind in allen gängigen medatixx-Systemen bereits integriert)
- Die Umstellung erfolgt in 2 Schritten:
Zunächst soll der Austausch der AU-Daten mit den Krankenkassen digital erfolgen. Zu einem späteren Zeitpunkt soll dies auch für die Übermittlung der AU an den Arbeitgeber des Versicherten gelten. Der Versand an den Arbeitgeber erfolgt dabei nicht durch die Arztpraxis. Der Arbeitgeber fragt die AU-Daten digital bei der Krankenkasse an und bekommt sie von dieser im Anschluss übermittelt.- Schritt 1: Der elektronische Versand der eAU an die Krankenkasse wird nach einer Übergangsfrist ab dem 01.07.2022 verpflichtend und erfolgt direkt aus der Praxissoftware heraus über den Kommunikationsstandard KIM.
- Schritt 2: Die laufende Erprobungsphase für das Abrufverfahren der eAU beim Arbeitgeber wurde bis zum 31.12.2022 verlängert. Die Übertragung der eAU durch die Krankenkasse an den Arbeitgeber wird somit erst zum 01.01.2023 verbindlich.
- Ab dem 01.01.2023 hat der Versicherte zudem Anspruch auf eine digitale Ablage der eAU in seiner elektronischen Patientenakte (ePA).
- Im Gegensatz zur elektronischen Patientenakte ist die eAU nicht sanktionsbehaftet.