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Die ePA für alle.

Start 2025: Die ePA für alle

Die ePA für alle kommt: Patientinnen und Patienten erhalten von ihrer gesetzlichen Krankenkasse ab 15. Januar 2025 automatisch eine elektronische Patientenakte. Das Opt-Out-Verfahren soll eine breite Nutzung der ePA fördern und den behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten den Zugriff auf medizinisch relevante Daten ihrer Patientinnen und Patienten ermöglichen. Weitere Informationen finden Sie unter dip.medatixx.de

Auf einen Blick

die epa für alle kurz zusammengefasst

  • Ab dem 15. Januar 2025 stellen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten schrittweise die ePA für alle zur Verfügung. Sie wird automatisch im Opt-Out-Verfahren angelegt; Versicherte, die keine ePA wünschen, können der Anlage widersprechen. 
  • Die ePA für alle wird als versichertengeführte Akte innerhalb der TI etabliert.
  • Die ePA kann als App auf mobilen Endgeräten (wie Smartphones oder Tablets) genutzt werden.
  • Patientinnen und Patienten besitzen die Datenhoheit über ihre ePA. Sie können Dokumente eigenständig hochladen und haben gegenüber Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Anspruch auf Befüllung und Pflege der ePA im aktuellen Behandlungskontext.
  • Arzt- und Psychotherapiepraxen sind gemäß § 347 SGB V verpflichtet, Daten in die ePA einzupflegen. Alle berechtigten Mitbehandler können diese dann für ihre diagnostischen und therapeutischen Entscheidungen nutzen.
  • Die ePA ersetzt nicht die revisionssichere medizinische Dokumentation in der Praxissoftware. Diese bleibt für die Praxis weiterhin verpflichtend.
  • Der Rollout der ePA für alle startet am 15.01.2025 in ausgewählten Modellregionen; vier Wochen später soll der bundesweite Rollout der ePA für alle erfolgen.
  • Das Opt-Out-Verfahren soll eine breite Nutzung der ePA für alle bewirken.
  • Für Versicherte, die keine App nutzen können oder möchten, wird es bei den Krankenkassen eine Ombudsstelle geben, bei der Widersprüche eingelegt und Zugriffsbeschränkungen geäußert werden können.
  • Als ersten Schritt auf dem Weg zu einem digital gestützten Medikationsprozess bietet die elektronische Medikationsliste (eML) in der ePA für alle eine Übersicht über alle per eRezept verordneten und in der Apotheke abgegebenen Medikamente.
  • Im digitalen Medikationsprozess sollen ab Juli 2025 die Medikationsliste, der elektronische Medikationsplan (eMP) und Informationen zur Arzneimitteltherapiesicherheit zusammengeführt werden, um eine umfassende Sicht über die Medikation des Patienten abzubilden und die Behandlungssicherheit zu erhöhen.
  • Arzt- und Psychotherapiepraxen müssen nach § 341 Abs. 6 SGB V in der Lage sein, die ePA zu nutzen und zu befüllen. Ist dies nicht der Fall, sieht der Gesetzgeber eine Honorarkürzung von 1% vor. Weitere Informationen erhalten Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten von ihrer zuständigen KV.
  • Der Zugriff auf die ePA erfolgt aus der Praxissoftware über die Telematikinfrastruktur.  
  • Das Vorliegen der Anwendung ePA ist Voraussetzung für den Erhalt der vollen monatlichen TI-Pauschale gemäß Finanzierungsvereinbarung.
  • Die ePA wird stufenweise weiterentwickelt. Dabei werden nach und nach zusätzliche Dateiformate unterstützt und weitere Gesundheitsberufe angebunden.
  • Auch einzelne private Krankenversicherungen bieten ihren Patientinnen und Patienten bereits eine ePA an, weitere sollen folgen. Dieses Angebot erfolgt auf freiwilliger Basis.

So sieht der Fahrplan für die ePA aus

Die elektronische Patientenakte wird weiterentwickelt:

Die ePA für alle in der Praxis

Mit der ePA für alle stehen den Praxen neben ihrer eigenen Dokumentation ab Januar 2025 weitere medizinische Informationen zur Verfügung, die sie für die Entscheidung über eine Behandlung ihrer Patientinnen und Patienten nutzen können. Je mehr die ePA für alle von Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und den Versicherten selbst befüllt wird, umso mehr entfaltet sie ihren Nutzen.

Deswegen sieht der Gesetzgeber verpflichtend vor, dass die ePA mit Daten, die im aktuellen Behandlungskontext entstehen, zum Beispiel Bild- oder Laborbefunde und Befundberichte, durch die Praxis befüllt wird, wenn der Patient zustimmt und diesen Anwendungsfällen der ePA für diese Praxis nicht widersprochen, beziehungsweise die Zugriffsrechte beschränkt hat. Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollen nach § 347 SGB V ihre Patientinnen und Patienten darüber informieren, dass sie einen Anspruch auf den Übertrag der entsprechenden Daten in ihre ePA haben.