Zum Inhalt springen

Nachweis der betriebsbereiten Anwendungen ab Juli 2023 – Voraussetzungen für volle Pauschalen

Die neue Finanzierungsvereinbarung für die Telematikinfrastruktur (TI) gilt ab dem 1. Juli 2023 ohne Übergangsfristen. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Umstellung auf Pauschalen in Abhängigkeit von der Praxisgröße.

Vor Zahlung der ersten TI-​Pauschale sollen von den Praxen einmalig „Eigenerklärungen“  als Nachweis über die Ausstattung mit allen Komponenten und Anwendungen gegenüber der KV erbracht werden.

Die Pauschalen werden bei nicht aktueller und vollständiger Ausstattung gekürzt.

Voraussetzung für den Erhalt der kompletten TI-​Pauschale ist u.a. die folgende Ausstattung (jeweils aktuelle Version):

Anwendungen:

  • Notfalldatenmanagement (NFDM)/elektronischer Medikationsplan (eMP)
  • elektronische Patientenakte (ePA)
  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
  • elektronischer Arztbrief (eArztbrief)- voraussichtlich auf 03/2024 verschoben
  • ab dem 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen (eRezept)

Damit es zu keiner Kürzung der Pauschalen kommt, müssen sowohl die ePA 2.0 als auch der eArztbrief freigeschalten / lizensiert sein. Die Aktivierung des eRezept ist in allen Systemen bereits heute möglich.

Bitte kümmern Sie sich rechtzeitig um die Freischaltung / Lizensierung des eArztbriefes und der ePA 2.0.

Der Nachweis über die Ausstattung mit allen Komponenten und Anwendungen ist in jedem KV- Bereich anders geregelt. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre KV!

Eine Übersicht für die Nachweismöglichkeit der Anwendungen in ausgewählten KV- Bereichen finden Sie hier- Informationsstand 31.08.2023 09:00 Uhr – Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit.