Die neue Finanzierungsvereinbarung für die Telematikinfrastruktur (TI) gilt ab dem 1. Juli 2023 ohne Übergangsfristen. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Umstellung auf Pauschalen in Abhängigkeit von der Praxisgröße.
Vor Zahlung der ersten TI-Pauschale sollen von den Praxen einmalig „Eigenerklärungen“ als Nachweis über die Ausstattung mit allen Komponenten und Anwendungen gegenüber der KV erbracht werden.
Voraussetzung für den Erhalt der kompletten TI-Pauschale ist u.a. die folgende Ausstattung (jeweils aktuelle Version)::
- Notfalldatenmanagement (NFDM)/elektronischer Medikationsplan (eMP)
- elektronische Patientenakte (ePA)
- Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
- elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
- elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
- ab dem 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen (eRezept)
Damit es zu keiner Kürzung der Pauschalen kommt, müssen sowohl die ePA 2.0 als auch der eArztbrief freigeschalten / lizenziert sein.
Die Aktivierung des eRezept (in allen Systemen bereits heute möglich) muss zum 01.01.2024 erfolgen.
Bitte kümmern Sie sich rechtzeitig um die Freischaltung / Lizensierung des eArztbriefes und der ePA 2.0.